Satzung

Satzung des Reitvereins Rot-Weiß Sollerup-Hünning e. V

§ 1

Der Reiterverein des Rot-Weiß Sollerup-Hünning e.V. mit Sitz in Sollerup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung des Reitsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung reiterlicher Übungen und Leistungen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sollerup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Mitglied kann jeder werden, der die Satzung für sich als verbindlich anerkennt. Der Antrag muss schriftlich beim Vereinsvorstand gestellt werden. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich besonderer Verdienste in dem Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschuss

Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Sie ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere trotz dreimaliger Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, wenn er die Erreichung der Ziele des Vereins verhindert oder erschwert oder die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren , mit dem Austritt oder dem Ausschluss jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie sind jedoch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§ 8

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres. Die Gründung fand im Mai 1975 statt.

§ 9

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem, dem stellvertretenden Vorsitzendem, dem Kapitän, dem Kassenwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer. Die Leitung des Vereins hat der Vorsitzende in Händen. Der Kapitän leitet die reiterlichen Veranstaltungen beim Ringreiten und überwacht insbesondere die Spielregeln. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen. Er vertritt den Verein nach außen und innen. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist ein tätig werden des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes erforderlich und genügend.

§ 11

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der erste und zweite Kassenprüfer ist jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Wahl eines Reit-, sowie Platz- und Gerätewartes erfolgt jährlich auf der Mitgliederversammlung. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an. Sie gehören nicht zum eigentlichen Vorstand. Sie haben lediglich beratende Funktion. Ein Vorstandsmitglied, dass das Vertrauen der Vereinsmitglieder nicht mehr besitzt, hat aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung zurückzutreten.
  2. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres kann die Ersatzwahl in jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen.

§ 12

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Sie hat die Wahl des Vorstandes, die Festlegung der Beiträge der Mitglieder und die Genehmigung der Jahresrechnung vorzunehmen und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr zu genehmigen.
  2. Nach Bedarf finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wiederaufnahme und Ausschuss von Mitgliedern. Sie setzt eine Geschäftsordnung fest und ist allein zur Änderung derselben befugt.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden zwei Wochen vorher schriftlich einberufen. 1/3 der Mitglieder kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden verlangen.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird die Mehrheit nicht erzielt, so genügt in der zweiten Versammlung, die frühestens eine Woche später stattfinden darf, eine einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen.
  5. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  6. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Die Vereinsjugend strebt an, durch die Jugendarbeit den Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen, um in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Sie soll zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und durch Begegnungen mit anderen Gruppen die Bereitschaft zur Verständigung vertiefen. Die Vereinsjugend unterstützt die Jugendarbeit der Abteilungen des Reitvereins Rot-Weiß-Sollerup-Hünning und vertritt die gemeinsamen Interessen der Jugendlichen des Vereins in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen.

§ 13

Die Jahresbeiträge für die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern festgesetzt. Neu aufgenommene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr von 7,50 € zu entrichten. Mitglieder, die im Verein im Laufe eines Jahres beitreten, haben den Beitrag auch für den verflossenen Teil des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 14

Jedes Mitglied, das bei reiterlichen Veranstaltungen teilnimmt, hat die Vereinskleidung zu tragen:

  • Reitkappe (Sicherheitshelm)
  • Weißes Hemd mit weißer Schleife
  • Schwarze Reitjacke
  • Helle Reithose
  • Reitstiefel

Beim Ringreiten entscheiden die meisten Ringe den König und die weiteren Preise.

§ 15

Der Reiterverein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, rassischer und wirtschaftlicher Art für seine Arbeit ab.

Soweit in dieser Satzung keine Sonderregelung getroffen ist, gelten die übrigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

Der Vorstand